28/11/2022

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Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtsstreitigkeiten C‑37/20 und C‑601/20 betreffend die Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

In seinem Urteil vom 22. November 2022, stellt der Europäische Gerichtshof (“EuGH”) die Ungültigkeit der Bestimmung der 5. Geldwäscherichtlinie [1]fest, wonach der Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich Endberechtigten einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Gesellschaft oder einer anderen juristischen Person, welche im Register der wirtschaftlichen Endberechtigten hinterlegt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich sein muss.

Das luxemburgische Gesetz vom 13. Januar 2019 zur Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Endberechtigten, in seiner abgeänderten Fassung sieht gemäß der Geldwäscherichtlinie vor, dass bestimmte personenbezogene Daten der wirtschaftlichen Endberechtigten von Gesellschaften, die im Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen sind, der Öffentlichkeit über die Website des Registers der wirtschaftlich Endberechtigten („RBE“) zugänglich gemacht werden. Wirtschaftlich Endberechtigte und Gesellschaften können beim RBE beantragen, den Zugang zu solchen Informationen unter bestimmten Fällen einzuschränken, falls ein solcher Zugang den wirtschaftlich Endberechtigten einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde (Risiko von Betrug, Entführung, Erpressung, Gewalt usw.).

Das Urteil des EuGHs erging im Anschluss an zwei Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’Arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einerseits einer Gesellschaft und ihrem wirtschaftlich Endberechtigtem gegen andererseits das Luxemburger Handels- und Gesellschaftsregister („LBR“), da das LBR ihnen die Möglichkeit verweigerte, den Zugang der Öffentlichkeit zu den ihnen betreffenden Informationen zu beschränken. Der EuGH hatte über die Auslegung verschiedener Bestimmungen der 5. Geldwäscherichtlinie zu entscheiden.

Der EuGH kam zu dem Entschluss, dass:

  • der nach dem Wortlaut der 5. Geldwäscherichtlinie vorgeschriebene Zugang der breiten Öffentlichkeit zu Informationen über wirtschaftliche Endberechtigte ohne Unterscheidung nach der Qualität der Nutzer stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die in Artikel 7 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und in Artikel 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte dar;
  • ein solcher Eingriff nicht unbedingt erforderlich ist und in keinem angemessenen Verhältnis zu der dem Allgemeininteresse dienenden Zielsetzung der 5. Gelwäscherichtlinie betreffend die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Vorhandensein ausreichender Garantien steht, die es den betroffenen Personen ermöglichen ihrer personenbezogenen Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen.

Infolge der Entscheidung des EuGHs wurde der Internetzugang zur RBE-Website vorübergehend ausgesetzt. Das luxemburgische Justizministerium und das LBR arbeiten derzeit an einer technischen und rechtlichen Lösung um schnellst möglichst den Zugang zum RBE für Fachleute die im Artikel 2 im geänderten Gesetz vom 12. November 2004 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sowie der Presse und den Organisationen der Zivilgesellschaft, die einen Bezug mit der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung haben und ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Endberechtigte haben, schnellstmöglich Zugang zum RBE zu gewähren.

Fortsetzung folgt…

 

[1] Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

 

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