1. Ausweitung der Sonntagsarbeit
Das Gesetz vom 19. Dezember 2025 zur Änderung von Artikel L. 231-4 des Arbeitsgesetzbuches wurde im Amtsblatt A Nr. 602 vom 19. Dezember 2025 veröffentlicht.
Das Gesetz trat am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die in Artikel L. 231-4 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehene Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot wird auf alle Unternehmen ausgeweitet, die eine „gewerbliche oder handwerkliche” Tätigkeit im Sinne von Artikel 1 des neuen Gesetzes vom 19. Dezember 2025 zur Regelung der Öffnungszeiten im Handels- und Handwerkssektor ausüben (siehe Punkt 2 unten).
Diese Unternehmen können ihre Mitarbeiter nun unter folgenden Bedingungen und je nach Größe des Unternehmens bis zu maximal 8 Stunden am Sonntag beschäftigen (vor Inkrafttreten des Gesetzes waren es maximal 4 Stunden):
▬ Wenn das Unternehmen weniger als 30 Mitarbeiter beschäftigt: Die Mitarbeiter können ohne besondere Bedingungen bis zu maximal 8 Stunden arbeiten.
▬ Wenn das Unternehmen 30 oder mehr Mitarbeiter beschäftigt: Die Mitarbeiter können bis zu maximal 4 Stunden arbeiten. Um diese Mitarbeiter bis zu maximal 8 Stunden zu beschäftigen, ist ein Kollektivvertrag oder eine Vereinbarung im Rahmen des sozialen Dialogs erforderlich.
Liegt keine Vereinbarung vor, haben die Unternehmen weiterhin die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter mit Genehmigung des Wirtschaftsminister an maximal 6 Sonntagen pro Jahr (z. B. am Sonntag vor Weihnachten, während des Schlussverkaufs usw.) bis zu maximal 8 Stunden arbeiten zu lassen.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber:
2. Öffnungszeiten im Bereich Handel und Handwerk
Das Gesetz vom 19. Dezember 2025 zur Regelung der Öffnungszeiten im Handels- und Handwerkssektor wurde im Amtsblatt A Nr. 601 vom 19. Dezember 2025 veröffentlicht.
Das Gesetz tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
Die vorliegende gesetzliche Regelung ersetzt das Gesetz vom 19. Juni 1995 über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften im Handel und Handwerk.
Die wichtigsten Neuerungen sind Folgende:
▬ Das Gesetz gilt für gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten, deren Ausübung einer Niederlassungsgenehmigung unterliegt und deren Zweck der Direktverkauf oder die Erbringung von Dienstleistungen für Endverbraucher in einer öffentlich zugänglichen Verkaufsstelle ist.
Bestimmte Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen (z. B. Verkaufsstellen in Kinos, Bahnhöfen oder Flughäfen, Gastronomiebetriebe und Trinklokale, Sporthallen usw.).
▬ Die Öffnungszeiten sind nun wie folgt:
Die Öffnungszeiten können durch einen Kollektivvertrag oder eine branchenübergreifende Vereinbarung bis 01:00 Uhr verlängert werden.
▬ Am 1. Mai, 25. Dezember und 1. Januar gilt für alle vom Gesetz betroffenen Einrichtungen eine grundsätzliche Schließungspflicht, mit Ausnahme von Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien, Feinkostgeschäften und Verzehrräumen, die von 5:00 bis 19:00 Uhr geöffnet bleiben dürfen.
Allerdings können die Einrichtungen am 1. Mai, 25. Dezember und 1. Januar von 5:00 bis 19:00 Uhr öffnen, wenn dies in einem Kollektivvertrag oder einer branchenübergreifenden Vereinbarung vorgesehen ist.
▬ Unternehmen haben die Möglichkeit, zweimal im Jahr einen 24-Stunden-Betrieb anzubieten (die Öffnungszeiten müssen dem für den Mittelstand zuständigen Minister spätestens eine Woche vor dem geplanten Öffnungsdatum über ein gesichertes elektronisches Portal mitgeteilt werden).
▬ Für Geschäfte des täglichen Bedarfs (d. h. Verkauf von Lebensmitteln, Medikamenten und Gesundheitsprodukten, Verkauf von Büchern, Zeitungen und Schreibwaren usw.) ist eine durchgehende Öffnungszeit von Montag bis Sonntag über einen Kollektivvertrag oder eine branchenübergreifende Vereinbarung möglich.
▬ Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen: Geldstrafe von 1.000 bis 25.000 EUR. Bei Wiederholung innerhalb von 5 Jahren kann die Schließung des Betriebs für einen Zeitraum von 6 Monaten bis 2 Jahren angeordnet werden.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeber: