Nachfolgend finden Sie einige wichtige neue Regeln, die für alle Personen gelten, die im Register für Handel und Gesellschaften Luxemburg (Registre de commerce et des sociétés Luxembourg – RCSL), das vom Luxemburger Unternehmensregister (Luxembourg Business Registers - LBR) geführt wird, eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
Gemäß den neuen Regelungen gilt folgendes:
Das LBR führt ein neues technisches Verfahren in seinen Formulare ein, um die Digitalisierung zu verbessern und den Prozess der Einreichung von Dokumenten beim RCSL zu rationalisieren, und aktualisiert die Vorschriften, um die Identifizierungsanforderungen für Personen anzuheben.
Alle beim RCSL registrierten Personen, unabhängig von ihrer Funktion (Aktionäre, Mitglieder des Leitungsorgans (Vorstand, Verwaltungsrat), ständige Vertreter, Rechnungsprüfer usw.), müssen dem RCSL ihre Nationale Identifikationsnummer (Matricule) (LNIN) mitteilen und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben oder nicht.
Nicht ansässige Personen, die keine LNIN haben, müssen sich an den RCS-Verwalter wenden, um eine solche LNIN im Laufe des Anmelde- und Registrierungsverfahrens zu erhalten.
Die luxemburgische Nationale Identifikationsnummer (LNIN) ist besser bekannt als Sozialversicherungsnummer "numéro de matricule" oder "numéro CNS", die sich aus Jahr, Monat und Geburtstag der betroffenen Person zusammensetzt, gefolgt von fünf Ziffern (JahrMonatDatumXXXXX).
Von der Einreichung einer LNIN befreit sind Personen, bei denen es sich (i) um einen gerichtlichen Vertreter handelt, der im Rahmen eines beim RCSL registrierten Verfahrens bestellt wurde, oder (ii) um einen Vertreter einer Gesellschaft ausländischen Rechts handelt, die im Großherzogtum Luxemburg eine Niederlassung eröffnet hat.
VERSCHIEDENE MÖGLICHE FÄLLE:
5.1. IST ABER NOCH NICHT BEIM RCSL REGISTRIERT
Wenn eine Person Gesellschafter eines beim RCSL registrierten Gesellschaft wird oder ein Mandat als Geschäftsführer/Vorstandsmitglied/Direktor annimmt oder Rechnungsprüfer usw. wird, ist sie verpflichtet, ihre LNIN beim RCSL zu hinterlegen, zusätzlich zu allen anderen üblichen Informationen, die dem RCSL zu übermitteln sind (Name, Vornamen usw.).
5.2. UND IST SCHON BEIM RCSL REGISTRIERT
Diese Person muss die Informationen des RCSL aktualisieren, indem sie ihre LNIN einreicht.
Personen, die eine LNIN besitzen, müssen bei der Einreichung ihrer Anmeldung beim RCSL keine Belege für die LNIN beifügen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass sie diese Informationen während des Anmeldeverfahrens zur Hand haben.
Personen, die keine LNIN haben, müssen ein bestimmtes Verfahren befolgen und bestimmte Informationen bereitstellen, an dessen Ende eine spezifische und individuelle LNIN erstellt und dem Antragsteller vom RCS-Verwalter zugewiesen wird.
Der Antragsteller muss folgende Angaben machen: (i) Nachname; (ii) Vorname; (iii) Geburtsdatum, -ort und -land; (iv) Geschlecht (männlich, weiblich, unbekannt); (v) Staatsangehörigkeit und (vi) private Wohnanschrift (Nummer, Straße, Postleitzahl, Ort, Land).
Wenn keines dieser Dokumente vorgelegt werden kann, kann die Person auch eine so genannte "Versorgungsrechnung" (Wasser-, Strom-, Gas-, Telefon- oder Internetzugangsrechnung) vorlegen. Ein Strafregisterauszug, ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, ein Mietvertrag, eine Steuererklärung, ein Kontoauszug, ein Versicherungsvertrag, eine "Amazon"-Rechnung (oder ähnliches), eine Aufenthaltsgenehmigung usw. werden vom RCSL jedoch abgelehnt. Bitte beachten Sie, dass diese Dokumente nicht in einer Rangfolge aufgeführt sind.
Das RCSL ist in Bezug auf die Sprache flexibel und akzeptiert Dokumente in Französisch, Deutsch, Luxemburgisch oder Englisch. Einem Dokument in einer anderen Sprache muss eine nicht beglaubigte Übersetzung beigefügt werden.
Die vom RCS-Verwalter zugewiesene LNIN wird per Post an die Privatadresse der betreffenden Person geschickt. Hat jedoch ein Bevollmächtigter den Antrag gestellt und dies auf dem Antragsformular angegeben, kann auch dieser die LNIN erhalten.
7.1. DER BETROFFENE IST NOCH NICHT BEIM RCSL REGISTRIERT
Die Person muss bei der Anmeldung beim RCSL das entsprechende Verfahren befolgen und alle oben genannten Informationen einreichen, damit die LNIN erstellt und vom RCS-Verwalter zugewiesen werden kann. Wenn eine der oben genannten Informationen fehlt, kann der Antrag nicht gestellt werden.
7.2. DER BETROFFENE IST BEREITS BEIM RCSL REGISTRIERT
Die Person, die bereits beim RCSL registriert ist, muss das Verfahren zur Erlangung einer LNIN befolgen.
Seit dem 12. November 2024 und während einer Karenzzeit (deren Ablauf vom LBR noch nicht festgelegt wurde) kann jede betroffene Person ihre LNIN mitteilen oder die Erstellung einer LNIN auf freiwilliger Basis beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Person nach Ablauf der Karnzzeit das Anmeldeverfahren abschließen kann, wenn sie ihre LNIN oder die für die Erstellung einer solchen LNIN erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat.
Die Verpflichtung zur Erstellung oder Registrierung einer LNIN für alle betroffenen Personen, die im RCSL registriert sind, betrifft das RCSL.
Dies hat jedoch auch eine indirekte Auswirkung auf das Nationale Register der Wirtschaftlich Begünstigten (Registre national des bénéficiaires effectifs – RBE). Wenn eine bei dem RBE registrierte Person keine LNIN hat, aber später durch ein Registrierungsverfahren bei der RCSL eine solche erhält, muss diese LNIN auch im RBE registriert werden.
Informationen über das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und den gewöhnlichen Wohnsitz der betroffenen Personen werden nicht beim RCSL registriert, sondern an das Staatliche Zentrum für Informationstechnologie (Centre des technologies de l'information de l'Etat – CTIE) übermittelt, um in das nationale Personenregister integriert zu werden. Diese Informationen werden dem LBR ausschließlich zum Zweck der Erstellung der LNIN übermittelt.
Außerdem erscheint die LNIN nicht im RCSL-Auszug der betreffenden Gesellschaft und ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich.