09/07/2023

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ELTIF 2.0

Mit der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (die „Verordnung“) war es in Europa möglich einen Europäischen langfristigen Investmentfonds („ELTIF“) zu gründen. In den Jahren seit der Umsetzung der Verordnung wurde dem ELTIF jedoch nicht der sich versprochene Erfolg zuteil. 

 

Mit der Verordnung 2023/606 vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (die „ELTIF 2.0 Verordnung“), welche ab dem 10. Januar 2024 in Kraft treten wird, soll die zweite Stufe des ELTIFs gezündet werden, so dass dieser an Popularität zunehmen soll, so zumindest die Hoffnung. Dabei gilt es festzuhalten, dass ELTIFs, welche vor dem 10. Januar 2024 zugelassen werden, entscheiden können der ELTIF 2.0 Verordnung zu unterfallen, sofern die zuständige Behörde des ELTIFs hiervon unterrichtet wird.

 

Zur Erinnerung: Ein ELTIF qualifiziert der Definition nach als europäischer alternativer Investmentfonds (EU-AIF) und wird von in der EU zugelassenen alternativen Investmentfondsmanagern („AIFM“) verwaltet. Der ELTIF kann unter jeder für einen regulierten oder nicht regulierten alternativen Investmentfonds („AIF“) möglichen Rechtsform aufgesetzt werden.

 

Die Besonderheit hierbei ist jedoch, dass der ELTIF sich nicht nur an Sachkundige Anleger richtet, sondern auch an Kleinanleger. Es können stattdessen auch Kleinanleger (retail investors) in einen ELTIF investieren.

 

Der Fokus bei ELTIFs liegt ferner grundsätzlich auf der langfristigen Finanzierung von Projekten der Realwirtschaft. Daher kann der ELTIF aus praktischer Sicht auch als Mischung aus AIF und einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) angesehen werden. Zulässige Vermögenswerte waren bislang im Allgemeinen, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen: Eigenkapital oder eigenkapitalähnliche Instrumente, sowie Schuldtitel und Kredite, die von einem qualifizierten Portfoliounternehmen begeben, bzw. diesem gewährt wurden. Seit der ELTIF 2.0 Verordnung sind aber nun unter anderem auch Anlagen in AIFs möglich. Darüber hinaus zulässig sind Anteile an einem oder an mehreren anderen ELTIF, EuVECA (European Venture Capital Funds), und EuSEF (European Social Entrepreneurship Funds) sofern sie selbst nicht mehr als 10 % ihres Kapitals in ELTIF investiert haben. Diese Publikation ist lediglich ein allgemeines Dokument und stellt keine bindende Rechtsberatung dar. 

 

Die Vorgehensweise zur Gründung eines ELTIFs ist in der Verordnung vorgesehen, worin festgehalten ist, dass es zur Gründung der vorherigen Zustimmung durch die Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde („CSSF“) bedarf. Dabei müssen der CSSF verschiedene Dokumente vorab zur Durchsicht zugesandt werden, so zum Beispiel die Gründungsdokumentation (Satzung), Informationen zum Manager als auch der Informationen zur Verwahrstelle, wobei nur ein EU-AIFM als solcher für einen ELTIF agieren kann, wobei der AIFM nicht notgedrungen ein externer AIFM sein muss. Nach Durchsicht der erhaltenen Dokumente hat die CSSF eine Frist von zwei Monaten zum Reagieren.

 

Der Erfolg ausbleibend, hat die ELTIF 2.0 Verordnung nun neue Ziele gesteckt und folgende Änderungen auf den Weg gebracht:

 

 

Anhand des hierüber aufgeführten könnte die nun aufkeimende Hoffnung des Erfolges des ELTIFs 2.0 vor allem daran festgemacht werden, dass: der Begriff des Sachwertes klarer definiert wurde;

  • nun die Möglichkeit in Investments in EU-AIF, sprich zum Beispiel auch nach Luxemburger Recht aufgesetzte SIFs oder RAIFs möglich sein wird;

  • eine Master / Feeder Struktur aus ELTIFs aufgesetzt werden kann;

  • über einen nach der ELTIF 2.0 Verordnung aufgesetzten ELTIF auch Kleinanleger nun in EU-AIF investieren können; und

  • die Prozentsätze bezüglich der Diversifizierung dementsprechend angepasst wurden, als dass diese nun mehr Flexibilität bieten.

Auch wenn nicht direkt per Gesetz festgelegt, kann ein bestehender RAIF und/oder SIF auf die Form eines ELTIFs angepasst werden kann. Da der ELTIF reguliert ist, wäre zu beachten, dass die an einen ELTIF, gemäß der Verordnung oder der ELTIF 2.0 Verordnung, angepasste Dokumentation des RAIFs, von Seiten der Luxemburger Finanzaufsichtsbehörde abgenommen werden müsste, da wie bereits erwähnt, es sich bei einem ELTIF um eine direkt regulierte Struktur handelt.

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